Rz. 117
Eine unvollständige, unrichtige oder gar fehlende Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Lauf der Widerrufsfrist nach § 356e S. 1 BGB nicht beginnt (vorstehende Rdn 98). Die Ausschlussfrist gemäß § 356e S. 2 BGB beginnt hingegen unabhängig davon mit Vertragsschluss.
Rz. 118
Mängel der Widerrufsbelehrung sind im Übrigen als Pflichtverletzung zu qualifizieren und können infolgedessen einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB begründen.[232]
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