Rz. 105

Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt in Anlehnung an diverse bereits bestehende Regelungen[211] näher die zeitlichen und formellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer einem Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zusteht, geben muss:[212] Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zu, ist der Unternehmer nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (mithin vor Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) in Textform (vgl. § 126b BGB, dazu vorstehend § 2 Rdn 89 – lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger) – aber ohne Vorgabe einer Mindestfrist zwischen Widerrufsbelehrung und Vertragsschluss[213]  – über sein Widerrufsrecht zu belehren (Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung).

 

Rz. 106

 

Beachte:

"Um der Gefahr eines Vertragsschlusses ohne rechtzeitige Widerrufsbelehrung zu entgehen, ist es ratsam, die Belehrung über das Widerrufsrecht mit der Übermittlung der vorvertraglichen Baubeschreibung gemäß § 650j BGB i.V.m. Art. 249 §§ 1 und 2 EGBGB … zu verbinden."[214]

[211] Vgl. etwa in Bezug auf den Zeitpunkt der Belehrung Art. 246a § 4 Abs. 1 und Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB – bzw. in Bezug auf deren Form und Inhalt Art. 246 Abs. 3 EGBGB.
[212] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650l Rn 11 ff.
[213] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 176.
[214] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 177.

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