Rz. 105
Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt in Anlehnung an diverse bereits bestehende Regelungen[211] näher die zeitlichen und formellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer einem Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zusteht, geben muss:[212] Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zu, ist der Unternehmer nach Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (mithin vor Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) in Textform (vgl. § 126b BGB, dazu vorstehend § 2 Rdn 89 – lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger) – aber ohne Vorgabe einer Mindestfrist zwischen Widerrufsbelehrung und Vertragsschluss[213] – über sein Widerrufsrecht zu belehren (Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung).
Rz. 106
Beachte:
"Um der Gefahr eines Vertragsschlusses ohne rechtzeitige Widerrufsbelehrung zu entgehen, ist es ratsam, die Belehrung über das Widerrufsrecht mit der Übermittlung der vorvertraglichen Baubeschreibung gemäß § 650j BGB i.V.m. Art. 249 §§ 1 und 2 EGBGB … zu verbinden."[214]
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