Rz. 69
Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist,[138] ist der Vertrag gemäß § 650k Abs. 2 S. 1 BGB unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände – insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung – auszulegen (ergänzende Vertragsauslegung).[139]
Rz. 70
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, den Vertrag bei Mängeln der Baubeschreibung möglichst aufrechtzuerhalten: "Unklarheiten sollen so bereinigt und Lücken so gefüllt werden, wie es dem Leistungsniveau der Baubeschreibung im Übrigen entspricht".[140] Der Verbraucher muss sich also nicht mit einer geringeren Qualität begnügen. Er muss auch nicht zu einer Kündigung schreiten, nur weil der Unternehmer dem übrigen Niveau des Bauprojekts entsprechende Leistungen verweigert.[141] Maßgeblich soll dabei die verbraucherfreundlichste Auslegung sein.[142]
Rz. 71
"Sonstige vertragsbegleitende Umstände", die bei der Auslegung der Baubeschreibung zu berücksichtigen sind, sind bspw.[143] auch
▪ | erläuternde oder konkretisierende Erklärungen der Vertragsparteien (einschließlich Exposés oder Angaben in Prospekten bzw. Erklärungen von Firmenvertretern),[144] |
▪ | die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, |
▪ | der qualitative (Gesamt-)Zuschnitt, |
▪ | der architektonische Anspruch bzw. |
▪ | die Zweckbestimmung des Bauwerks. |
Rz. 72
Die Regelung des § 650k Abs. 2 S. 1 BGB macht deutlich, dass zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken oder Unklarheiten – vor allem wenn es um die Qualitäts- bzw. Komfortstandards der Leistung geht – sich "das geschuldete Maß in erster Linie nach dem durch die vorhandene Baubeschreibung vorgegebenen allgemeinen Leistungsniveau richtet, sodass die bloße Einhaltung der allgemeinen technischen Regeln oder der Verkehrssitte bzw. des allgemein üblichen Standards nicht ohne weiteres genügt".[145]
Rz. 73
Beachte:
Unverständliche AGB-Baubeschreibungen (bzw. Einmalbedingungen, vgl. § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind hingegen nach Maßgabe der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB und der dazu ergangenen Judikatur auszulegen.[146]
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