(a) Überblick, Fallgruppen

 

Rz. 13

Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[32] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[33]

1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel

Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Beteiligung frei vererblich ist. Der Erblasser verstirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein: es erben die Ehefrau zu einer Hälfte und die beiden Söhne zu je einem Viertel. Diese rücken entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass auch in die Beteiligung des Erblassers an der Kommanditgesellschaft ein.

2. Fall: Qualifizierte Nachfolgeklausel

Zunächst wie 1. Fall. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt aber, dass die Beteiligung nur an Abkömmlinge eines Gesellschafters vererbt werden kann. Der Erblasser verstirbt wiederum, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Es tritt daher die gleiche gesetzliche Erbfolge ein. Die beiden Söhne des Erblassers treten daher die Nachfolge in die Beteiligung ihres Vaters an der Kommanditgesellschaft je zur Hälfte an. Die Witwe des Erblassers ist jedoch auf einen reinen Wertausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung des restlichen Nachlasses angewiesen.

3. Fall: Qualifizierte Nachfolgeklausel mit Besonderheiten

Wie 2. Fall, der Erblasser verstirbt jedoch unter Hinterlassung eines Testaments. Danach belässt er es bei der gesetzlichen Erbfolge, weist aber seinem ältesten Sohn 65 % seiner KG Beteiligung zu, dem zweiten Sohn die restlichen 35 %. Die Söhne treten die Nachfolge in die Gesellschaft mit diesen entsprechenden Quoten an. Die Witwe ist auf einen Wertausgleich im Rahmen der Auseinandersetzung des restlichen Nachlasses angewiesen.

4. Fall: Gezielte Pflichtteilsvermeidungsstrategie

Zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen seiner beiden Kinder wählt der Erblasser folgende Gestaltung: Er bringt sein gesamtes Vermögen, also sowohl das Privatvermögen, wie sein betriebliches, in eine als Einheitsgesellschaft ausgestaltete GmbH & Co. KG ein. Er bestimmt zu Miterben seine beiden Söhne, den einen zu 70 %, den anderen zu 30 %. In dem Gesellschaftsvertrag ist dabei für die Miterben das Mehrheitsprinzip maßgeblich, Kündigungsmöglichkeiten sind weitgehend ausgeschlossen, die Vererblichkeit ist auf die Mitgesellschafter und deren Abkömmlinge beschränkt. Die Abfindungsansprüche werden auf die am 31.12.2008 maßgeblichen steuerlichen Werte reduziert.

[32] Ausführlich dazu Reimann, ErbR 2011, 34.
[33] Reimann, ErbR 2011, 34, 35 ff.

(b) Einfache Nachfolgeklausel

 

Rz. 14

Die durch eine einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte Mitgliedschaft – bzw. bei der KG der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten kraft der gesetzlichen Regelung des § 177 HGB – wird im Erbfall nicht Bestandteil des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Erbengemeinschaft, sondern geht unmittelbar und entsprechend den Erbquoten aufgeteilt auf die einzelnen Miterben über.[34] Dies ist der 1. Fall der oben genannten Fallgruppen. Dogmatisch kann man dies als eine sich kraft Gesetzes von selbst vollziehende Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft verstehen.[35] Dadurch erleiden aber die pflichtteilsberechtigten Erben keine Nachteile, da die erb- und gesellschaftsrechtliche Nachfolge sich sowohl hinsichtlich der Person und der Beteiligungshöhe im Übrigen entsprechen. Daher wird teilweise vertreten, dass § 2306 BGB schon deshalb nicht anwendbar sein soll, weil eine Teilungsanordnung eine Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift nur darstelle, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich beeinträchtigt.[36] Nach hier vertretener Auffassung (siehe Rdn 16) scheitert die Anwendung des § 2306 BGB aber bereits daran, dass eine Nachfolgeklausel keine erbrechtliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Anordnung darstellt.[37]

[34] Dazu etwa BGH NJW 1983, 2376, 2377; BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152; Baumbach/Hopt, HGB, § 139 Rn 10 ff.
[35] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 V 3 a; allgemein zu den Wirkungen Baumbach/Hopt, HGB, § 139 Rn 14.
[36] Gottwald, Pflichtteilsrecht, § 2306 Rn 14; H. Keller, ZEV 2001, 297, 298 (mit eingehender Darstellung); demgegenüber für Anwendbarkeit des § 2306 BGB MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 15.
[37] So nun auch Staudinger/Otte, § 2306 Rn 18.

(c) Qualifizierte Nachfolgeklausel

 

Rz. 15

Dagegen ist bei der qualifizierten Nachfolgeklausel die Vererblichkeit gesellschaftsvertraglich auf bestimmte Personen beschränkt, vgl. dazu oben den 2. Fall. Da das Gesellschaftsrecht gegenüber dem Erbrecht den Vorrang hat, weil die Erben die von dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern geschaffenen Rechtsverhältnisse nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gegen sich gelten lassen müssen, erwerben die Beteiligung nur diejenigen Erben im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge, die im Gesellschaftsvertrag hierfür zugelassen sind. Dann kann die kraft Erbrechts erworbene Quote von der Beteiligung am Gesellschafts...

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