Rz. 16

Im 3. Fall gelangt § 2306 BGB hingegen zur Anwendung. Eine erbrechtliche Beschränkung i.S.d. § 2306 BGB liegt vor, wenn der Erblasser durch eine testamentarische Anordnung einen nachfolgeberechtigten Miterben in einem von seiner Erbquote abweichenden Anteilsverhältnis zur Nachfolge zulässt, da dann eine erbrechtliche Teilungsanordnung vorliegt. Die Tatsache, dass sich diese aufgrund der Sondererbfolge dinglich vollzieht, kann nicht dazu führen, dass § 2306 BGB keine Anwendung findet.[40] Dies wird deutlich, wenn man sich einen vergleichbaren Fall bei einer Kapitalgesellschaft vorstellt. In diesem würde sich die Aufteilung des Gesellschaftsanteils nicht dinglich vollziehen; an der Annahme einer Teilungsanordnung würde niemand zweifeln.[41]

[40] Ebenso H. Keller ZEV 2001, 297, 299 f.; Staudinger/Otte, § 2306 Rn 18; Reimann, ErbR 2011, 37 f.; Lange, ZErb 2014, 97.
[41] So zutreffend Staudinger/Otte, § 2306 Rn 18.

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