Rz. 374

Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht,
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO,
Wer ist Kläger: Vorkaufsberechtigter Miterbe,
Wer ist Beklagter: Der seinen Erbteil verkaufende Miterbe,
Verkauf, keine andere Veräußerung des Erbteils,
Weitere Miterben sind nicht vorhanden oder haben auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet,

Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem verkaufenden Miterben:

Fristlauf: zwei Monate,
Beginn der Frist? – Mit Mitteilung des Kaufvertragsschlusses, §§ 2034 Abs. 2 S. 1, 469 BGB.

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