Rz. 67

Der Anspruch auf Auskunft ist ein selbstständiger Anspruch, der allerdings seine Berechtigung verliert, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Hauptanspruch nicht mehr besteht. Deshalb ist ein Auskunftsanspruch zu verneinen, wenn feststeht, dass die verlangte Auskunft die Hauptsacheforderung unter keinen Umständen beeinflussen kann, rechtsvernichtende Einwendungen dem Auskunftsanspruch entgegenstehen.

Ist der Hauptsacheanspruch verjährt, so besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen Auskunftsanspruch, bspw. bei verjährtem Pflichtteilsanspruch kann keine Auskunft gem. § 2314 BGB verlangt werden.[65]

[65] OLG München FamRZ 2009, 1010 = NJW-Spezial 2009, 295 = ZFE 2009, 159.

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