Rz. 176

Die Vormerkung hat nicht die Berichtigung des Grundbuchs zum Ziel, vielmehr soll sie einen Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück sichern, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB; dafür reicht ein künftiger oder bedingter Anspruch aus, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Es soll also ein im Grundbuch verlautbarter Rechtszustand geändert werden. Die Vormerkung bereitet diese Änderung vor und sichert ihre Durchführung.

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