Rz. 66

Wartet der Anspruchsberechtigte jahrelang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu, so kann dies die Verwirkung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB zur Folge haben.

In einer neueren Entscheidung des OLG Koblenz kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Miterben, der erstmalig Auskunftsansprüche bei einem mehr als neun Jahre zurückliegenden Erbfall geltend macht, selbige jedenfalls nicht vollumfänglich zustehen. Im konkreten Fall ergab sich lediglich eine Auskunftspflicht im Hinblick auf ein (auf Grundstücke und Bankkonten beschränktes) Bestandsverzeichnis zum Todestag. Eine weitergehende Auskunft über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen war hingegen nicht (mehr) geschuldet.[64]

Ist der Hauptanspruch selbst verwirkt, so folgt daraus nicht zwingend auch die Verwirkung des Auskunftsanspruchs, weil die Verwirkung in aller Regel nur nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, die durch die Auskunft begehrt wird, beurteilt werden kann.

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