Rz. 179

Mit welchen Beweismitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, bestimmt § 294 ZPO. Zunächst unterscheidet sie sich von der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO dadurch, dass beim Richter keine volle Überzeugung bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen herbeigeführt werden muss, es reicht vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten von mehreren in Betracht kommenden – streitigen – Sachverhalten. Unstreitiges braucht nach § 138 Abs. 3 ZPO auch hier nicht glaubhaft gemacht zu werden.

 

Rz. 180

Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel der ZPO – sofern sie präsent sind, § 294 Abs. 2 ZPO – und zusätzlich die eidesstattliche Versicherung sowohl des Antragstellers im Verfügungs-Verfahren als auch all der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wird, weil ein solches in den meisten Fällen nicht präsent sein dürfte, kaum als Mittel der Glaubhaftmachung dienen können. Allenfalls könnte ein Parteigutachten vorgelegt werden, das dann aber nicht die Beweisqualität eines Sachverständigengutachtens hätte, sondern die einer Urkunde bzw. des Parteivortrags. Denkbar wäre auch, dass in einem früher oder parallel geführten Prozess bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt.

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