Rz. 615

Abweichend von der in § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sieht § 4 HöfeO eine Sondererbfolge vor: Der Hof geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang kraft Sondererbfolge erstreckt sich gem. §§ 2, 3 HöfeO auf das gesamte Zubehör, auf die Grundstücke, die vom Hof aus bewirtschaftet werden, und auf die dem Hof dienenden Rechte.

Wer Hoferbe wird, bestimmt der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen, § 7 HöfeO.

Ist dies nicht geschehen, so tritt gesetzliche Hoferbfolge ein: Gesetzliche Hoferben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 5 Nr. 1 HöfeO, und zwar seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge, die nach dem 30.6.1949 geboren sind, weil diese den ehelichen Kindern erbrechtlich jetzt gleichstehen. Für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch bei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen.[605]

Hoferbe der zweiten Ordnung ist der Ehegatte. Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. Sie ist nicht mit einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.[606]

Die Eltern des Erblassers sind Hoferben der dritten Ordnung, sofern der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde.

Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sind Hoferben der vierten Ordnung.

 

Rz. 616

Ist weder ein Hoferbe wirksam bestimmt, noch ein gesetzlicher Hoferbe vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Erbrechts.

Das Anliegen des Höferechts ist, den Hof nur auf eine natürliche Person übergehen zu lassen. Deshalb regelt § 6 HöfeO die Rangfolge unter mehreren Personen in der ersten Erbfolgeordnung: Derjenige ist in erster Linie zum Hoferben berufen, dem der Erblasser ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer Hoferbenbestimmung die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen hatte, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO.

In zweiter Linie ist derjenige Hoferbe, bei dem der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Liegen diese Voraussetzungen bei mehreren Abkömmlingen vor, ohne dass ein Vorrecht eines Abkömmlings erkennbar wäre, so ist der Älteste, in Gegenden, in denen Jüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste Hoferbe, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO.

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