aa) Rechnungslegung

 

Rz. 28

Die Rechnungslegung ist eine besondere Art der Auskunft, die bei einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung zu erfolgen hat. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete hat eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs voraus und normiert dessen Inhalt.

Nach § 259 Abs. 1 BGB sind auch Belege vorzulegen, soweit dies üblich ist.

 

Rz. 29

 

Hinweis

Die Belegpflicht besteht grundsätzlich nur bei einer Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben, grundsätzlich nicht auch bezüglich der Auskunft über einen Vermögensbestand, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders geregelt.

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mit umfasst. So ist bei § 2121 BGB die Vorlage von Bilanzen nicht geschuldet,[49] während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auch Bilanzen u.Ä. zur Wertermittlung vorzulegen sind.[50]

[49] MüKo/Grunsky, § 2121 Rn 5.
[50] BGH NJW 1975, 1774, 1777; BGHZ 33, 373, 378 = NJW 1961, 602, 604.

bb) Rechenschaftslegung

 

Rz. 30

Die Rechenschaftslegung erfordert neben der Rechnungslegung noch die erschöpfende Mitteilung der Tatsachen, deren Kenntnis für den Berechtigten zur Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Sie ist also umfassender als die Rechnungslegung und gibt dem Auskunftsberechtigten die weitestgehende Information. Häufigster gesetzlich geregelter Fall: § 666 BGB – Geschäftsführung, die auch im Erbrecht direkt oder über Verweisungen von großer Bedeutung ist, z.B. bei der Notgeschäftsführung eines Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (vgl. Rdn 225 ff.).

Für GoA-Fälle gilt § 666 BGB über die Verweisung in § 681 BGB ebenfalls.

cc) Auskunft über einen Vermögensbestand

 

Rz. 31

Die Pflicht zur Auskunft über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen. Grundsätzlich ist die Vorlage von Belegen nicht geschuldet.

Nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Zugewinnausgleichsrecht jetzt auch Belege – bspw. Kontoauszüge – bezüglich des Anfangs- und Endvermögens vorzulegen. Im Erbrecht, insbesondere beim Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben gem. § 2314 BGB, besteht ein gleichartiges Interesse für eine Gesetzesänderung.

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mitumfasst.

dd) Vorlage von Sachen und Urkunden

 

Rz. 32

Der Informationsanspruch kann auch zum Inhalt haben

Sachen und Urkunden vorzulegen, §§ 809, 810 BGB, § 101 HGB,
die Gestattung der Besichtigung einer Sache, § 809 BGB oder
die Mitteilung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, § 510 Abs. 1 BGB, an den Vorkaufsberechtigten (bspw. bei einem Erbteilsverkauf, § 2034 BGB).
Nach § 142 ZPO kann auch Dritten durch das Gericht aufgegeben werden, im Prozess eine Urkunde vorzulegen. Von dieser Möglichkeit sollte in der Praxis öfter Gebrauch gemacht werden.

ee) Bedeutung der Pflicht zur Urkundenvorlage

 

Rz. 33

Urkundenvorlage durch Dritte:[51] Nach § 142 ZPO kann das Gericht – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.[52] Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegenüber einem Zeugen zur Verfügung. Die Vorschrift ist für Erbprozesse von erheblicher Bedeutung.

Bei Erbteilungsklagen ist die Kenntnis über ausgleichungspflichtige Vorempfänge unerlässlich (§§ 2050 ff., 1624 BGB). Gleiches gilt für anrechnungs- und/oder ausgleichungspflichtige Vorempfänge bei der Pflichtteilsklage (§§ 2315, 2316 BGB). Urkunden sind generell zuverlässigere Beweismittel als Zeugenaussagen. Deshalb ist es für eine beweispflichtige Partei von Vorteil, wenn ein Dritter schriftliche Unterlagen, bspw. einen Überweisungsbeleg, vorlegen kann. Dritter kann auch der zuständige Mitarbeiter einer Bank sein, die Kontounterlagen wenigstens in der Form von Mikrofilmen besitzt.
Bedeutung kommt der Vorschrift auch in Erbenfeststellungsprozessen in Bezug auf die Vorlage von Schriftstücken zu, die Testamentsqualität haben können, bspw. eines an einen Dritten gerichteten eigenhändig geschriebenen Briefes.
Gleiches gilt für die Patientenkartei eines Arztes in Bezug auf Fragen der Geschäfts- oder Testierfähigkeit, sofern dem Arzt kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Die Vorlage eigenhändig vom Erblasser verfasster Schriftstücke ist entscheidend bei einem Streit über die Formgültigkeit eines privatschriftlichen Testaments (§ 2247 Abs. 1 BGB) für die Erstellung eines grafologischen Gutachtens, das ohne eine Vergleichsschrift nicht auskommt.

Da § 30 FamFG auf das Beweisrecht der ZPO verweist, hat die Vorschrift auch Geltung im Erbscheinsverfahren und anderen FG-Verfahren. Ist zweifelhaft, ob eine Urkunde durch einen Dritten vorgelegt werden muss, so kann darüber gem. §§ 142 Abs. 2 S. 2, 387 ZPO ein Zwisch...

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