Rz. 280

Darunter fallen:

Freistellungsanspruch,[279]
Unterlassungsanspruch,[280]
öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche,[281]
Anspruch auf Sterbegeld,[282]
Schadensersatzansprüche gegen beurkundenden Notar,[283]
Ansprüche auf Rechnungslegung,[284]

Besitzschutzansprüche[285]

auf Herausgabeansprüche wendet die Rspr. § 2039 BGB analog an[286]
Restitutionsansprüche nach dem VermG[287]
auch der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) fällt unter § 2039 BGB, so dass ihn ein Erbe allein für alle geltend machen kann.[288] Den dazu erforderlichen Antrag nach § 13 GBO kann ohnehin jeder Miterbe allein stellen.
Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB,
Auskunftsanspruch gegen Hausgenossen nach § 2028 BGB,
Auskunftsanspruch gegen Geschäftsführer nach §§ 681, 666 BGB,
Herausgabeanspruch gegen Geschäftsführer nach § 667 BGB.

Ist eine Darlehensforderung im Nachlass, die zur Fälligkeit der Kündigung bedarf, so fällt die Ausübung des Kündigungsrechts nicht unter § 2039 BGB, vielmehr ist sie nach der Rechtsprechung eine Verfügung, die dem Einstimmigkeitserfordernis des § 2040 BGB unterliegt.[289]

 

Rz. 281

Dies könnte sich jedoch nach der BGH-Rechtsprechung zur Kündigung eines Mietverhältnisses anders darstellen. Danach ist die Kündigung eines Mietverhältnisses zwar eine Verfügung über dieses Rechtsverhältnis, die Erben könnten aber ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses darstellt.[290]

Bei der Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs aus einem beendeten Arbeitsverhältnis ist ohne ausdrückliche Regelung in der Beendigungsvereinbarung im Einzelfall regelmäßig streitig, ob der Abfindungsanspruch auf die Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.[291]

 

Rz. 282

Bei der Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsbeschlusses im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.[292]

[279] RGZ 158, 42.
[280] OLG Hamm NJW-RR 1992, 330.
[281] BVerfG BVerfGE 17, 86.
[282] OLG Celle FamRZ 2003, 1876; OLG Hamm FamRZ 1995, 698; Staudinger/Otte § 1943 BGB Rn 9.
[284] BGH NJW 1965, 396.
[285] Staudinger/Gutzeit, § 866 BGB Rn 20.
[286] RGZ 150, 190.
[288] BGH FamRZ 1976, 146 m. Anm. Schwab, FamRZ 1976, 268.
[289] RGZ 65, 5.
[290] BGH Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05, FamRZ 2010, 119 = NJW 2010, 765 = ZErb 2010, 37 = ZEV 2010, 36.
[291] Boemke/Danko, DB 2006, 2461.

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