Rz. 120

Da dem Erben/den Erben der Erbschaftsanspruch zusteht, ist er/sind sie auch Inhaber des Auskunftsanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer.

Der Auskunftsanspruch gehört zum Nachlass; bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann jeder den Anspruch – auch gegen den Widerspruch der anderen – geltend machen, allerdings nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Miterben verlangen.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Anspruch vom Testamentsvollstrecker geltend zu machen, § 2205 BGB. Entsprechendes gilt für den Nachlassverwalter bei bestehender Nachlassverwaltung[117] sowie den Nachlassinsolvenzverwalter.

Dem Nacherben steht der Auskunftsanspruch erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.

Aber auch dem Pfandgläubiger, der ein rechtsgeschäftliches oder vollstreckungsrechtliches Pfandrecht am Erbteil eines Miterben erworben hat, dürfte der Auskunftsanspruch anstelle des Miterben zustehen, weil er anders seine Rechte aus dem Pfandrecht nicht geltend machen könnte.

[117] Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 4.

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