Rz. 243

Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Rspr. versteht darunter auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Anfechtung nach § 119 BGB,[250] Kündigung einer Forderung[251] und Kündigung eines Pachtverhältnisses.[252] In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass auch Kündigung und Rücktritt darunter fallen.[253]

BGH-Rechtsprechung zur Kündigung eines Mietverhältnisses: Die Kündigung eines Mietverhältnisses sei zwar eine Verfügung über dieses Rechtsverhältnis, die Erben könnten aber ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses darstellt.[254]

OLG Frankfurt/M.: Die Kündigung eines Darlehens von Seiten der Miterben kann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, die mit Stimmenmehrheit beschlossen und erklärt werden kann.[255]

OLG Brandenburg: Die Kündigung eines Girovertrages bzw. eines Vertrages über ein Sparkonto kann als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.[256]

[250] BGH NJW 1951, 308.
[251] RGZ 65, 5.
[252] BGH FamRZ 2006, 1026 = ZEV 2006, 358 = NJW 2007, 150 = MittBayNot 2007, 131.
[253] MüKo/Gergen, § 2040 Rn 9, Soergel/Wolf, § 2040 Rn 3; Jauernig/Stürner, § 2040 Anm. 3; Brox/Walker, Rn 483.
[254] BGH Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05, FamRZ 2010, 119 = NJW 2010, 765 = ZErb 2010, 37 = ZEV 2010, 36.

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