Rz. 90

Die Berufungssumme bei einem klagestattgebenden Urteil bezüglich der Auskunftsstufe nach § 511 ZPO wird wie folgt bestimmt: Für den Wert der Beschwer ist nicht das Interesse des Klägers maßgeblich, es kommt vielmehr auf das Interesse des Berufungsklägers, also des Beklagten der ersten Instanz, an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Abwehrinteresse). Es kommt daher auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist sein Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Hierbei kann der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden, woraus sich maximal EUR 17 pro Stunde ergeben.[81]

Dazu der BGH:[82]

Zitat

1. Wird bei einer Stufenklage der Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers eine Verurteilung zur Auskunft über für den Nachlass getätigte Geschäfte ausgesprochen, so bemisst sich der Wert nach dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

2. Der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden (Fortführung BGH, 20.2.2008 – IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889).“

Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht.[83]

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufung ist nach §§ 2, 3 ZPO eine Ermessensentscheidung und unterliegt deshalb nur begrenzt der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.[84] Bei der Berufungssumme von 600 EUR wird nur in seltenen Fällen eine Berufung gegen ein dem Auskunftsantrag stattgebendes Urteil zulässig sein. Der Berufungskläger muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substanziiert und detailliert darlegen und glaubhaft machen und dazu im Einzelnen dartun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der Auskunftspflicht erfordert.[85] Möglicherweise ist die Beschäftigung einer Hilfskraft erforderlich, deren Kosten von Bedeutung sind.[86]

Hat das Gericht des ersten Rechtszugs nur den Auskunftsanspruch abgewiesen, so bleibt dieses Gericht trotz der Rechtsmitteleinlegung gegen die erste Stufe (erstes Teilurteil) weiterhin für die zweite Stufe zuständig, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf. Für die Berufung des Klägers verbleibt es beim Wert der Klage.

Das Teilurteil, das den Beklagten zur Auskunftserteilung verpflichtet, erwächst in Rechtskraft; diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich jedoch nicht auch auf den Hauptanspruch. Zum Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO siehe die Ausführungen oben (vgl. Rdn 78 ff.).

[81] BGH, Beschluss v. 10.3.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.3.2011 – 24 U 20/11 – und BGH, Beschl. v. 8.9.2011 – III ZB 21/11, nach juris.
[83] BGH FamRZ 2003, 597 = FuR 2003, 47.
[84] BGH NJW-RR 1997, 1089; BGH NJW 1997, 3246; BGH GrSZ JZ 1995, 681 = NJW 1995, 664; BGH FamRZ 1996, 1543.
[85] OLG Karlsruhe OLGR 2002, 419; LG Ellwangen ZErb 2003, 55.

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