Rz. 45

Der Wortlaut der Vorschrift lässt es sogar zu, einem Wohnungseigentümer den Ausgleich aus § 14 Abs. 3 WEG zuzuerkennen, wenn sonstiges Grundeigentum, etwa ein ihm gehörendes Nachbargrundstück von einer Einwirkung betroffen ist. Dies dürfte aber ähnlich wie beim Störungsverbot nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nach dem Sinn und Ziel der Vorschrift ausgeschlossen sein.[36] Der Anspruch aus § 14 Abs. 3 WEG muss gemeinschaftsbezogene Störungen erfassen. Für Störungen von Rechten außerhalb der Gemeinschaft stehen dem Wohnungseigentümer nur die allgemeinen Rechte zu.

[36] S. o. Rdn 1, 20 und 20.

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