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Dem Wortlaut der Vorschrift nach erfasst das Störungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sogar Beeinträchtigungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, das einem Wohnungseigentümer gehört. Insoweit dürfte die Vorschrift aber teleologisch zu reduzieren sein. Wie der Gesetzgeber etwa im Zusammenhang mit der Streichung der Rechte Dritter aus § 13 Abs. 1 WEG klargestellt hat,[19] soll das WEG nur die Beziehungen der Wohnungseigentümer zu ihrer Gemeinschaft und den Miteigentümern regeln. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann dem Wohnungseigentümer daher nur Pflichten auferlegen, die ihm in dieser Eigenschaft zukommen, aber nicht nachbarliche Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften erweitern.

[19] BT-Drucks 19/18791, S. 49; s.o. Rdn 1.

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