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Gleichwohl dürfte der Wortlaut in anderer Hinsicht zu weit geraten sein. Man wird schwerlich davon ausgehen können, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Drittnutzer die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen verlangen kann, die ein Sondereigentümer durchführen will. Umgekehrt kann ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig nicht alleine über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheiden, so dass ihm auch die Geltendmachung eines diesbezüglichen Duldungsanspruchs nicht zustehen kann. Die Berechtigung, die Duldung einer Erhaltungsmaßnahme vom Drittnutzer zu verlangen, ist daher nur demjenigen zuzuerkennen, der sie durchführt.

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