a) Keine Einschränkung der Duldungspflicht durch § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG

 

Rz. 67

Die Ausführungen zum Sondereigentum gelten für das Gemeinschaftseigentum entsprechend. Der Drittnutzer muss Eingriffe in das Sondereigentum hinnehmen, auch wenn die Erhaltungsmaßnahme das Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand hat. Anders als beim Wohnungseigentümer ist die Duldungspflicht nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG auf geringfügige Eingriffe oder solche, die durch Vereinbarung oder Beschluss legitimiert werden, beschränkt. Im Gegensatz zum Wohnungseigentümer kommt ihm auch kein Ausgleichsanspruch aus § 14 Abs. 3 WEG zu. Der Drittnutzer hat aber insbesondere dann, wenn die Nutzung auf einem Mietvertrag beruht, Gewährleistungsansprüche.

b) Kein Abwehranspruch gegen die Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums

 

Rz. 68

Der unbeschränkte Duldungsanspruch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums dürfte ferner, wie im Mietrecht, Abwehransprüche des Drittnutzers hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließen. Denn der Anspruch auf ungestörten Besitz erstreckt sich gerade nicht auf die Flächen, die er nur mitbenutzen darf. Folglich ist deren Inanspruchnahme etwa für das Aufstellen von Gerüsten oder die Lagerung von Baustoffen vom Drittnutzer hinzunehmen.[48]

[48] LG Berlin v. 24.10.2014 – 63 S 203/14, GE 2014, 1589 f.; ähnlich LG Berlin v. 16.12.2014 – 63 S 239/14, GE 2015, 325; Sternel, NZM 2015, 873 (876); AG Schöneberg v. 30.11.2015 – 106 C 341/15, GE 2016, 68; Hau, NZM 2014, 809 (812).

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