Rz. 30

Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt gem. § 2 Abs. 1 S. 2 StVG in bestimmten Klassen.

Die einzelnen Klassen sind in § 6 FeV geregelt. Sie beruhen auf entsprechenden europarechtlichen Vorgaben[21] und haben zum 1.1.1999 das überkommene Ziffernsystem abgelöst.[22] Eine weitere grundlegende Änderung der Fahrerlaubnisklassen erfolgte zwecks Umsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie in Form einer Neufassung des § 6 FeV durch Rechtsverordnung vom 10.1.2013 mit Wirkung zum 19.1.2013.[23] Schließlich wurde die Norm im Zusammenhang mit der Einführung des Fahreignungsregisters und der hiermit verbundenen "Punktereform" durch Rechtsverordnung vom 16.4.2014[24] mit Wirkung zum 1.5.2014 ein weiteres Mal novelliert.

[21] NK-GVR/Ternig, § 6 FeV Rn 1.
[22] Gegenüberstellung der alten und neuen Klassen bei Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 2 ff.
[23] Vgl. Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 28.
[24] BGBl I, 348.

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