Rz. 40

§ 26 Abs. 2 FeV regelt, dass der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis von dieser nur während der Dauer des Dienstverhältnisses "Gebrauch machen darf". Nach Ausscheiden aus dem Dienst ist der Dienstführerschein abzugeben (§ 26 Abs. 2 S. 2 FeV). Eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis ist nach Maßgabe von § 27 FeV möglich.[26] Die Fortgeltung "alter" Dienstfahrerlaubnisse ist in der Anlage 3 zur FeV geregelt.

[26] Hentschel/König/Dauer, § 26 FeV Rn 7.

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