Rz. 34

§ 6 Abs. 3 FeV enthält eine spezifizierte Regelung, wonach Fahrerlaubnisse mancher Klassen aufgrund der weitergehenden Ausbildung und Prüfung für die jeweils höhere Klasse praktisch prüfungsfrei mit erteilt werden. So berechtigt z.B. die Fahrerlaubnis der Klasse B zusätzlich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Gem. § 9 FeV sind Fahrerlaubnisklassen, die Voraussetzung zum Erwerb einer höheren Klasse sind, nicht eingeschlossen und werden nicht aufgeführt. Dies gilt z.B. für die Klasse B, deren Besitz Voraussetzung für den Erwerb der Klassen C1, C, D1 und D ist.

 

Rz. 35

Sofern eine Fahrerlaubnisklasse eine andere einschließt, wird der Einschluss bei der höheren Klasse nicht wiederholt. Als Beispiel sei hier angeführt: Klasse B ist Voraussetzung für die Klasse C (§ 9 Abs. 1 FeV). Wer also eine Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben möchte, muss zuvor die Klasse B erworben haben. Die Klasse B wiederum schließt Klasse L ein (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

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