Rz. 12

Von der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 StVG, nach der für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Plätzen und Wegen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, können gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a StVG durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Ausnahmen geregelt werden. Hierbei ist das Ministerium an die Ordnungsvorstellungen des § 2 StVG gebunden. Eine Ausnahmeregelung ist deshalb nur in den Fällen zulässig, in denen die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.[10]

 

Rz. 13

Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr durch den Erlass des § 4 FeV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bedarf das Führen von solchen einspurigen Fahrrädern mit Hilfsmotor, deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass ihre Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, keiner Erlaubnis.

§ 4 FeV regelt daneben noch weitere Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht für:[11]

Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Mobilitätshilfenverordnung, d.h. elektronische Mobilitätshilfen (Abs. 1 S. 2 Nr. 1a),
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 1b),
motorisierte Krankenfahrstühle (= einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm; Abs. 1 S. 2 Nr. 2),
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden (Abs. 1 S. 2 Nr. 3).
 

Rz. 14

Für das mithin grundsätzlich fahrerlaubnisfreie Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV) und zweirädrigen Kfz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV sind aber Sonderbestimmungen zu beachten. Denn nach § 5 FeV ist deren Führen nur mit einer entsprechenden Prüfbescheinigung erlaubt. Die näheren Einzelheiten sind in der Anlage 1 zur FeV geregelt.

[10] Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn 27.
[11] Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 FeV Rn 5 ff.

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