Rz. 173

Die durch den Erbfall ausgelösten Kosten und Nachlassverbindlichkeiten stellen Privataufwendungen dar, denen keine einkommensteuerliche Relevanz zukommt. Dies gilt insbesondere für Vermächtnis- und Pflichtteilsschulden, die erbschaftsteuerlich grundsätzlich gem. § 10 Abs. 6 ErbStG abzugsfähig sind (siehe Rdn 112 ff.>). Gleiches gilt für die Prozesskosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten), die im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit entstehen. An der grundsätzlichen privaten Veranlassung und damit einkommensteuerlichen Unbeachtlichkeit dieser Kosten und Verbindlichkeiten ändert sich auch nichts, wenn sich Betriebsvermögen im Nachlass befindet.[132]

 

Hinweis

Kosten eines erbrechtlichen Rechtsstreits – etwa wenn Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden – können als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG absetzbar sein.[133]

 

Rz. 174

Von den Kosten des Erbfalls sind die Kosten der Erbauseinandersetzung zu unterscheiden. Der Erbfall und die Erbauseinandersetzung stellen – wie in der Erbschaftsteuer (siehe § 4 Rdn 11>) – einkommensteuerrechtlich selbstständige Vorgänge dar. Aufwendungen, die bei einer Erbauseinandersetzung geleistet werden, z.B. Spitzen- oder Wertausgleich (Abfindung) an weichende Miterben, können einkommensteuerrelevante Anschaffungskosten z.B. im Rahmen von Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG darstellen.

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