Rz. 60

Der Nachlass geht im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Kenntnis der Erben oder gar eine Annahmehandlung ist dazu nicht erforderlich. Will der Erbe den Anfall der Erbschaft nicht, kann er diesen mit ex tunc-Wirkung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbanfall bzw. ab Bekanntgabe einer Verfügung von Todes wegen ausschlagen, §§ 1942 ff. BGB.

 

Rz. 61

Auch ein Vermächtnis kann – mit ex tunc-Wirkung – ausgeschlagen werden, wobei hier die Ausschlagung nicht fristgebunden ist und durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten erfolgt, § 2180 Abs. 1, 2 BGB. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses spielt in der erbrechtlichen Praxis z.B. im Rahmen des § 2307 BGB eine Rolle.

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