(1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

 

Rz. 31

Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24]

 

Rz. 32

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Schenkung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[25] Insbesondere die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG greift nicht, da hiervon (nur) der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfasst ist. Im Ergebnis kommt es – ohne dass irgendetwas geleistet wurde – zu zwei steuerbaren Vorgängen: zum einen zur Erbschaftbesteuerung beim Pflichtteilsberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und zum anderen zur Schenkungsbesteuerung beim Erben gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[26] Eine nachträgliche Heilung ist nicht mehr möglich.[27]

[24] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 3 Rn 237.
[26] Griesel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 17 Rn 26, Muscheler, ZEV 2001, 377, 378.
[27] Griesel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 17 Rn 26.

(2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

 

Rz. 33

Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemischte Schenkung vor.[28] Übersteigt die Abfindung den Wert des Pflichtteilsanspruchs, liegen beim Pflichtteilsberechtigten ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen in Höhe des (nominalen) Pflichtteilsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und eine steuerbare Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe der Differenz zur Abfindungshöhe vor.

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