Rz. 7

§ 311b Abs. 5, 6 BGB ermöglicht es künftigen gesetzlichen Erben, einen Erbschaftsvertrag über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten zu schließen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, § 311 Abs. 5 S. 2 BGB. Wird im Rahmen eines Erbschaftsvertrages keine Abfindung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (Vertragsgegenstand ist lediglich eine Erwerbschance) keine schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Folgen für den künftigen Erblasser oder den Pflichtteilsberechtigten. Wird hingegen eine Abfindung vereinbart, greift die Fiktion, dass die schenkungsteuerpflichtige Abfindungszahlung als vom Erblasser geleistet gilt (siehe Rdn 24 f.>), nicht, da die Schenkungsteuerpflicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG herrührt.[5]

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