Rz. 92

Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderungen.[74] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung allerdings eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG dar, wenn mit den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen.[75] Die Finanzverwaltung nimmt grundsätzlich eine überhöhte Ausgleichsforderung an, soweit die Vereinbarung der Parteien beispielsweise durch Abrede eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstandes oder eines abweichenden Anfangsvermögens die sich ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt.[76] Es kommt also dann zu einer Steuerbarkeit des überhöhten Forderungsteils beim bereicherten Ehegatten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG.

 

Rz. 93

Aus der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft allein ergibt sich keine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung (siehe Rdn 94>).

[74] R E 5.2 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[75] R E 5.2 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[76] R E 5.2 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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