Rz. 54

§ 10 Abs. 6 ErbStG bestimmt im Grundsatz, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftbesteuerung unterliegen, beim Erben nicht abzugsfähig sind (siehe § 8 Rdn 117>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG[46] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um eine solche Schuld, dies hat zur Folge, dass die Pflichtteilslast von der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 6 ErbStG erfasst wird, mithin (nachteilig für den Erben) zu reduzieren ist (siehe § 8 Rdn 129 f.>).

[46] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I 3096, in Kraft getreten am 29.12.2020.

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