Rz. 46

Bei einer Modifikation der Pflichtteilsauszahlung durch eine Stundungsvereinbarung kommt es nach dem BFH zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – da dieser Sachverhalt bereits von der Schenkungsteuer erfasst wird (siehe Rdn 42>) – zu keiner Einkommensbesteuerung (siehe Rdn 43>). Eine Doppelbesteuerung kommt wegen der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung des Vergleichs (siehe § 4 Rdn 102 ff.>) nicht in Betracht, so dass eine Einkommensbesteuerung droht. Da dieser Vergleich aber mit der Geltendmachung des Pflichtteils als Einheit gesehen werden muss, kommt es entsprechend den Grundsätzen des BFH[38] nicht zu einer Einkommensbesteuerung der Stundung.

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