Rz. 194

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG bestimmt, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken der Einkommensbesteuerung unterliegen, wenn diese innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert werden (siehe § 12 Rdn 2 ff.>). Im Rahmen der Berechnung der Zehnjahresfrist wird dem Erben (wie einem Vermächtnisnehmer auch) gem. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG die Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser zugerechnet. Er tritt insofern in den Fristlauf seines Rechtsvorgängers ein (sog. Fußstapfen-Theorie).

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