Rz. 21

Zivilrechtlich ist eine schnelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel sinnvoll, da sie der Sicherung von Zinsansprüchen dient (für die Auslösung des Verzugs reicht eine Geltendmachung in Form einer unbezifferten Zahlungsaufforderung aus).[17] Wie aber gezeigt (siehe Rdn 11>), kann es aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Liegt eine Vorschenkung etwa fast 10 Jahre zurück, stellt sich die Frage, ob die Steuerersparnis den Zinsvorteil überwiegt.

 

Rz. 22

Die zivilrechtliche Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist bei Pflichtteilsberechtigten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[18]

[18] Roth, RNotZ 2013, 210.

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