Rz. 143

Kosten für die Verwaltung (und Verwertung) des Nachlasses sind nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG. Dabei handelt es sich z.B. um Kosten des Testamentsvollstreckers, soweit sie sich auf die Nachlassverwaltung beziehen, sowie Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die in einem sich an die Erbschaftsteuer-Festsetzung anschließenden Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren entstehen.[113] Auch Aufwendungen, die durch die Nutzung von Nachlassgegenständen anfallen oder durch die Einziehung von nachlasszugehörigen Forderungen entstehen, sind nicht abzugsfähig. Renoviert oder modernisiert der Erwerber eine Nachlassimmobilie, handelt es sich ebenfalls (nur) um Nachlassverwaltungskosten.[114]

 

Rz. 144

Wird nach dem Erbfall ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da die Zinsen Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit sind. Sonstige Kosten und Gebühren in diesem Zusammenhang können als Nachlassverbindlichkeit passivierbar sein, wenn die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.[115]

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