Rz. 39

In der zivilrechtlichen Praxis kommt es regelmäßig zu Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten bezüglich des Pflichtteilsanspruchs – insbesondere zu Stundungsvereinbarungen – zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben.

a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Rz. 40

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine Stundungsvereinbarung bezüglich des Pflichtteilsanspruchs zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem ist regelmäßig als Geltendmachung mit den entsprechenden Konsequenzen zu werten.[32] Die Erbschaftsteuerpflicht des Pflichtteilsberechtigten entsteht also grundsätzlich trotz der vereinbarten Stundung, mithin unabhängig vom Zufluss.

 

Rz. 41

Die Steuer entsteht ausnahmsweise erst mit Fristablauf, wenn die Parteien in einer unmittelbaren ersten Vereinbarung zeitgleich mit der Geltendmachung des Pflichtteils (originär) eine zinslose Stundung auf unbestimmte Zeit vereinbaren, der Zeitpunkt der Fälligkeit also noch völlig ungewiss ist.[33] Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Parteien eine solche Vereinbarung schriftlich – bestenfalls in notarieller Form[34] – dokumentieren.

 

Rz. 42

Die Vereinbarung einer zinslosen Stundung kann – ähnlich wie bei einem zinslosen Darlehen (siehe § 13 Rdn 1 ff.>) – eine freigiebige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten mit einem Zinssatz von 5,5 % i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen.

[32] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 3 Rn 228.
[34] Roth, RNotZ 2013, 210.

b) Einkommensteuer

 

Rz. 43

Bei einer Modifikation der Pflichtteilsauszahlung durch eine Stundungsvereinbarung kommt es nach dem BFH zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – da dieser Sachverhalt bereits von der Schenkungsteuer erfasst wird – zu keiner Einkommensbesteuerung.[35]

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