Rz. 36

Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Die Übertragung eines Grundstücks kann mithin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

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