Rz. 35

Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 121 ff.>) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[31] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes den Nominalwert der Pflichtteilsforderung, liegt in Höhe der Differenz eine Schenkung, mithin eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vor.

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