Rz. 55

Als Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG ist auch der Erwerb aufgrund eines Pflichtteils vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, § 30 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Die Frist läuft (erst) ab Geltendmachung des Pflichtteils an.

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