Rz. 95

Wird der Anwalt neben dem bisherigen Auftraggeber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist zu differenzieren:

Stellt der Auftrag des weiteren Auftraggebers eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar, richtet sich die Vergütung nach neuem Recht.
Wird durch das Hinzutreten des neuen Auftraggebers jedoch lediglich die bereits bestehende Angelegenheit erweitert, ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG einheitlich nach bisherigem Gebührenrecht abzurechnen.[18] Kommt es dabei infolge des Hinzutretens des weiteren Auftraggebers zu einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, bleibt es auch für die Berechnung der Erhöhung beim bisherigen Recht.[19]
 

Rz. 96

 

Beispiel:

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer hatte im Dezember 2020 den Rechtsanwalt beauftragt, den Fahrzeugschaden geltend zu machen. Im Januar beauftragt der Fahrer denselben Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Personenschadens.

Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.[20] Gegenüber dem Eigentümer ist nach altem Recht abzurechnen. Gegenüber dem Fahrer gilt dagegen bereits neues Recht.

 

Rz. 97

 

Beispiel:

A und B waren als Gesamtschuldner verklagt worden. Der A hatte noch im Dezember 2020 den Rechtsanwalt R mit seiner Vertretung beauftragt. Der B beauftragt ebenfalls den R mit seiner Vertretung, allerdings erst im Januar 2021.

Es gilt insgesamt altes Recht, da nur eine Angelegenheit vorliegt und der Auftrag zur Angelegenheit vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist.

[18] OLG Karlsruhe MDR 1976, 676; OLG München JurBüro 1978, 1492.
[19] BGH AGS 2006, 583 = RVGreport 2007, 25 = FamRZ 2007, 41; OVG Berlin-Brandenburg AGS 2006, 166 m. Anm. N. Schneider.
[20] AG Mülheim AGS 2012, 375 = NJW-Spezial 2012, 507; ebenso LG Hagen AnwBl 1978, 67 = RuS 1978, 71; LG Flensburg JurBüro 1975, 764; LG Passau NJW-Spezial 2015, 509; AG Landshut AGS 2015, 542.

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