Rz. 92

Werden nebeneinander mehrere Anwälte beauftragt, gilt § 5 RVG. Jeder Anwalt kann seine Vergütung gesondert nach dem für ihn geltenden Recht abrechnen.

 

Rz. 93

 

Beispiel:

Der Mandant hatte im Dezember 2020 in einer Strafsache seinen Anwalt A als Verteidiger mandatiert. Im Februar 2021 beauftragt er den Anwalt B als weiteren Verteidiger.

Da Rechtsanwalt A vor dem 1.1.2021 beauftragt worden ist, erhält er seine Vergütung nach altem Recht. Rechtsanwalt B dagegen ist erst nach dem 31.12.2020 beauftragt worden. Er erhält folglich seine Vergütung nach neuem Recht.

 

Rz. 94

Siehe auch → Verkehrsanwalt und → Terminsvertreter.

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