Rz. 92
Werden nebeneinander mehrere Anwälte beauftragt, gilt § 5 RVG. Jeder Anwalt kann seine Vergütung gesondert nach dem für ihn geltenden Recht abrechnen.
Rz. 93
Beispiel:
Der Mandant hatte im Dezember 2020 in einer Strafsache seinen Anwalt A als Verteidiger mandatiert. Im Februar 2021 beauftragt er den Anwalt B als weiteren Verteidiger.
Da Rechtsanwalt A vor dem 1.1.2021 beauftragt worden ist, erhält er seine Vergütung nach altem Recht. Rechtsanwalt B dagegen ist erst nach dem 31.12.2020 beauftragt worden. Er erhält folglich seine Vergütung nach neuem Recht.
Rz. 94
Siehe auch → Verkehrsanwalt und → Terminsvertreter.
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