Rz. 77

Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen oder zurückgenommen, verbleibt es beim bisherigen Gebührenrecht. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Eine Regelung – wie noch in der BRAGO, dass das weitere Verfahren eine eigene Angelegenheit sei – kennt das RVG nicht. Eine Ausnahme gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn der Einspruch erst nach mehr als → zwei Kalenderjahren eingelegt wird. Es liegt dann eine neue Angelegenheit vor.[14] Soweit der BGH allerdings für die weitere Tätigkeit noch das alte Recht anwenden will, ist das unzutreffend.

[14] BGH AGS 2018, 373 = RVGreport 2018, 175.

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