Rz. 77
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen oder zurückgenommen, verbleibt es beim bisherigen Gebührenrecht. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Eine Regelung – wie noch in der BRAGO, dass das weitere Verfahren eine eigene Angelegenheit sei – kennt das RVG nicht. Eine Ausnahme gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn der Einspruch erst nach mehr als → zwei Kalenderjahren eingelegt wird. Es liegt dann eine neue Angelegenheit vor.[14] Soweit der BGH allerdings für die weitere Tätigkeit noch das alte Recht anwenden will, ist das unzutreffend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen