[Autor] Brunner-Ovadia

1. Rechtliche Aspekte

 

Rz. 87

Bis zum Urteil des BGH v. 16.4.2002 – XI ZR 375/00 – (herunterzuladen unter www.bundesgerichtshof.de) war es in der Anwaltschaft sehr umstritten, ob Kreditkarten unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten akzeptiert werden können.

Dies lag insbes. daran, dass die VIII. Kammer des BGH mit Urt. v. 2.5.1990 das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen als Forderungskauf eingestuft hatte. Nach § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO a.F. war es jedoch RA grds. nur möglich, Forderungen an RA abzutreten, es sei denn, die Forderung war rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der RA hatte die ausdrückliche schriftliche Einwilligung zur Abtretung an einen Nichtjuristen.

Mit dem oben zitierten Urt. v. 16.4.2002 gab jedoch der BGH seine frühere Rechtsauffassung auf und stufte das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldversprechen ein. Somit lag keine Forderungsabtretung in Erfüllung eines Forderungskaufs vom Vertragsunternehmen an die Kreditgesellschaft mehr vor. Die Kreditkartengesellschaft benötigt diese Forderung auch gar nicht, weil sie ohnehin einen Aufwendungsersatz gem. §§ 675, 670 BGB gegen den Karteninhaber hat.

Somit war die berufsrechtliche Hürde für RA genommen und der Einsatz von Kreditkartengeräten möglich.

 

Rz. 88

Bedenken könnten sich lediglich noch dahingehend ergeben, dass eine mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Übertragung der Mandantendaten bei der Zahlungstransaktion vorliegen könnte. Grds. umfasst die Verschwiegenheitspflicht allein auch schon die Information, ob eine Person überhaupt Mandant ist. Da der Mandant jedoch seine Kreditkarte zur Zahlung nutzt, willigt er somit dieser Informationspreisgabe vorbehaltslos ein. Es liegt also auch kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor.

 

Rz. 89

 

Praxistipp:

Um ganz sicherzugehen, sollte man dennoch eine kurze Anfrage an die örtliche Rechtsanwaltskammer stellen, ob es berufsrechtliche Bedenken gegen die Akzeptanz von Kreditkarten gibt unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil.

 

Rz. 90

Muster 3.2: Anfrage Rechtsanwaltskammer Kreditkartenzahlung

 

Muster 3.2: Anfrage Rechtsanwaltskammer Kreditkartenzahlung

An die Rechtsanwaltskammer

Berufsrechtliche Anfrage wegen der Einführung von Kreditkartenzahlungen

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

unter Hinweis auf das BGH-Urt. v. 16.4.2002 – XI ZR 375/00 – fragen wir höflichst an, ob es von Ihrer Seite aus berufsrechtliche Bedenken gegen die Einführung von Kreditkartenzahlungen gibt.

Für eine kurze schriftliche Antwort wären wir dankbar.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt

2. Wirtschaftliche Aspekte

 

Rz. 91

Die Nutzung der Kreditkarte als Zahlungsmittel im Mandantenverhältnis ist grds. für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoll. Insbes. wenn der RA seine Dienstleistung auch per Internet anbieten will, ist es die beste Möglichkeit, die Gefahr zu eliminieren, seine Dienstleistung nicht bezahlt zu bekommen. Aber auch im normalen Mandantenverhältnis werden so schneller Vorschüsse oder sofort gestellte Beratungsrechnungen bezahlt.

 

Rz. 92

Die Gebühren für die Nutzung von Kreditkarten trägt grds. das Vertragsunternehmen – sprich der RA. Die Höhe der Kreditkarten-Nutzungsgebühren, auch Disagio genannt, ist je nach Branche und Transaktionsvolumen des RA unterschiedlich und Verhandlungssache zwischen dem Kreditkarteninstitut und dem RA. Übliche Disagios sind 3 % zzgl. 0,10 EUR pro Transaktion.

 

Rz. 93

Angebote für entsprechende Kreditartenlesegeräte erhalten Sie i.d.R. über Ihre Hausbank sowie bei freien Anbietern, ein Vergleich lohnt sich i.d.R.

3. Buchhalterische Aspekte

 

Rz. 94

Da Ihnen bei einer Kreditkartenzahlung nicht der Gesamtbetrag, sondern ein um das Disagio reduzierter Betrag überwiesen wird, stellt sich die Frage, wie die Differenz richtig verbucht wird.

In der Vergangenheit musste zuerst einmal muss entschieden werden, ob die Kreditkartengebühr grds. von der Kanzlei übernommen wird oder sie zulässigerweise an den Mandanten weiterberechnet werden soll. Nach der alten

Die Weiterberechnung ist nach der neuesten Rechtsprechung war dies durchaus zulässig, musste jedoch vorher mit der Angabe der Höhe der Kartennutzungsgebühr angekündigt sein.

 

Rz. 95

Ab dem 13.1.2018 gilt jedoch eine Neuregelung des Rechts über den bargeldlosen Zahlungsverkehr und es wurde § 270a ins BGB eingefügt. Danach dürfen für diverse Zahlungsmittel künftig keine Entgelte mehr von den Kunden verlangt werden. Entgegenstehende Regelungen sind dann unwirksam. Die neuen Vorschriften betreffen sowohl den Online-Verkehr als auch das klassische Offline-Geschäft (vor Ort in der Kanzlei).

Durch das neue Gesetz wird somit ein harmonisierter Rahmen innerhalb der EU geschaffen und die Zweite Zahlungsdienste-Richtlinie der EU umgesetzt.

Nach § 270a BGB gilt nunmehr, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung ode...

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