Rz. 83

Der Begünstigte reicht den Verrechnungsscheck bei seinem Kreditinstitut zur Gutschrift ein. Der Scheck wird zunächst von dem Kreditinstitut des Scheckausstellers unter Vorbehalt gutgeschrieben.

Das Kreditinstitut des Begünstigten zieht die Gutschrift von dem Konto des Ausstellers ein. Gem. Art. 39 ScheckG erfolgt die Kennzeichnung durch die Anbringung des Vermerks "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk auf der Vorderseite des Schecks. Das Anbringen von diagonalen Strichen "//" ist nicht ausreichend. Vielmehr werden nur ausländische Schecks, die in dieser Weise gekennzeichnet sind, als Verrechnungsschecks angesehen.

Der Vermerk kann auch handschriftlich erfolgen. Eine Streichung des Vermerks gilt als nicht erteilt. D.h. Sie können aus einem Verrechnungsscheck durch Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" keinen Barscheck mehr machen.

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