Rz. 86

 

Fall 14:

Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Florida.

aa) Bisherige Rechtslage:

 

Rz. 87

Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), aber über Art. 3a Abs 2 EGBGB richtete sich die Erbfolge in das Grundstück in Florida auch aus deutscher Sicht nach dem dortigen Recht, weil das Recht von Florida eine besondere Regelung für Grundstücke vorsieht (vgl. Fall 13 siehe Rn 81).

Da das Nachlassrecht von Florida kein Pflichtteilsrecht vorsieht, konnte der Erblasser im Hinblick auf das Grundstück in Florida Enterbungen vornehmen, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte insoweit einen Anspruch erhält.

Der deutsche Erbschein (zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte vgl. Rn 82) wird in Florida nicht anerkannt.

bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

 

Rz. 88

Nach künftigem Recht kommt es auf die Sonderregelung, die das Recht von Florida in seinem Kollisionsrecht vornimmt, nicht mehr an, weil Art. 30 ErbVO Durchbrechungen des allgemein anwendbaren Rechts nur noch zulässt, wenn sie gerade nicht durch das Kollisionsrecht vorgenommen werden (sondern durch das Sachrecht). Zu einer Nachlassspaltung kommt es also – aus deutscher Sicht – nicht, vielmehr betrifft die Anknüpfung (hier an das deutsche Recht) den gesamten Nachlass weltweit, also auch den in Florida belegenen Nachlass. Der – deutsche – Pflichtteil umfasst also auch den Wert der Immobilie in Florida.

 

Rz. 89

Aus Sicht des Rechtes von Florida ist das allerdings anders, denn aus dieser Sicht spielt die geänderte Rechtslage unter der ErbVO keine Rolle, sondern die Erbfolge richtet sich nach wie vor alleine nach dem Recht von Florida (aus der Sicht des Rechtes von Florida besteht deshalb auch kein Pflichtteilsanspruch).

Weder der deutsche Erbschein noch das ENZ werden in Florida anerkannt.

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