1. Vollstreckung des Auskunftsanspruchs

 

Rz. 162

Bei der Auskunftserteilung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt wird.

In der Praxis kommt es sehr selten vor, dass wegen einer Auskunftspflicht vollstreckt werden muss. Falls doch, muss diese gem. § 888 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragt werden. Anders als sonst bedarf es daher nicht der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils, weil sich Existenz und Zustellung des Urteils aus der Prozessakte ergeben.

 

Rz. 163

Muster 3.7: Vollstreckungsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln

 

Muster 3.7: Vollstreckungsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln

An das Landgericht _________________________

In der Vollstreckungssache

des Herrn _________________________

– Gläubiger –

gegen Frau _________________________

– Schuldner –

wird namens und mit Vollmacht des Gläubigers beantragt, wie folgt zu beschließen:

Gegen die Schuldnerin wird wegen der Verweigerung

a) dem Gläubiger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________ vorzulegen,
b) dem Gläubiger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die sie in Ausübung der Vorsorgevollmacht des verstorbenen _________________________ vom _________________________ getätigt hat,
c) dem Gläubiger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind und
d) dem Gläubiger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des Girokontos Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank in geordneter Form herauszugeben,

gemäß in Kopie beigefügtem Versäumnisurteil des LG _________________________ vom _________________________, Aktenzeichen _________________________ ein

Zwangsgeld

festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

Zwangshaft

angeordnet.

Begründung:

Gemäß dem im Antrag genannten rechtskräftigen Versäumnisurteil hat die Schuldnerin die Pflicht zur umfassenden Auskunftserteilung.

Trotz Zustellung des Urteils und trotz in Kopie beigefügter zusätzlicher Aufforderung vom _________________________, ist die Schuldnerin bis heute untätig geblieben.

Daher ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich.

Rechtsanwalt

2. Vollstreckung der eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 164

Hat das Gericht – was selten vorkommt – festgestellt, dass die Auskünfte so unsorgfältig erteilt wurden, dass vom beklagten Bevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung (e.V.) verlangt werden darf, sollte dieser Anspruch im Weigerungsfalle auch vollstreckt werden.

 

Rz. 165

Dies ist ein nicht alltäglicher Vorgang, der daher auch nicht an die Fachangestellte mit der Verfügung "Abgabe e.V. veranlassen" delegiert werden sollte. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der Gerichtsvollzieher beauftragt wird, vom Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzunehmen. Dieser Verwechslungsgefahr sollte durch einen genauen und ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrag gem. § 889 Abs. 1 ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht begegnet werden.

 

Rz. 166

Der in § 261 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, wonach derjenige, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt, auch für deren Kosten aufzukommen hat, gilt im Erzwingungsverfahren nicht.[144]

 

Rz. 167

Muster 3.8: Vollstreckungsantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Muster 3.8: Vollstreckungsantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

An das Vollstreckungsgericht[145] _________________________

In der Vollstreckungssache

des Herrn _________________________ – Gläubiger –

gegen Frau _________________________ – Schuldnerin –

wird namens und mit Vollmacht des Gläubigers beantragt, wie folgt zu beschließen:

Die Schuldnerin wird wegen der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung, zu der sie gemäß in vollstreckbarer Ausfertigung beigefügtem Urteil des LG _________________________ vom _________________________, Aktenzeichen _________________________, verpflichtet ist, zu einem

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

vor das Vollstreckungsgericht geladen. Erscheint sie zu diesem Termin nicht, wird bereits jetzt gem. §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO die Verhängung eines

Zwangsgeldes

und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

Zwangshaft

beantragt.

Begründung:

Gemäß dem diesem Antrag beigefügten rechtskräftigen Urteil hat die Schuldnerin die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Trotz Zustellung des Urteils und trotz in Kopie beigefügter zusätzlicher Aufforderung vom _________________________, ist die Schuldnerin bis heute dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher ist die Durchführung des Erzwingungsverfahrens erforderlich.

Rechtsanwalt

[144] Vgl. Grüneberg/Grüneberg, § 261 Rn 3.
[145] Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners, § 889 Abs. 1 ZPO.

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