Rz. 204

Der Bevollmächtigte kann dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass ein Dritter die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen Auskünfte bzw. Unterlagen zurückhält. Ihm ist zuzumuten, dass er notfalls seinerseits den Dritten auf Auskunft bzw. Herausgabe verklagt.[182] Die Kosten hierfür hat indes der Vollmachtgeber gem. § 669 BGB vorzulegen, es sei denn, der Bevollmächtigte hat durch pflichtwidriges Handeln (z.B. Vernichtung von Kontoauszügen) den Zustand selbst herbeigeführt. Dann haftet er für die Kosten der Informationsbeschaffung gem. § 280 BGB.

[182] OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 229; BGHZ 107, 104.

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