Rz. 43

Sofern der Bevollmächtigte im Besitz von Sachen des verstorbenen Vollmachtgebers ist oder war, trifft ihn zusätzlich die Auskunftspflicht[43] nach § 2027 Abs. 1 BGB, die gem. § 260 Abs. 1 BGB auch die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses beinhaltet.

 

Beispiele

Der Bevollmächtigte lebte beim Erblasser und lebt weiter in den gemeinschaftlich bewohnten Räumen bzw. der Bevollmächtigte hat die gemeinschaftlich bewohnte Wohnung geräumt und ist im Besitz aller Sachen und Unterlagen.
Der Erblasser wohnte beim Bevollmächtigten, der nach dem Tod noch immer im Besitz der Unterlagen und Gegenstände ist.
Bevollmächtigter und Erblasser wohnten nicht zusammen, aber der Bevollmächtigte hat sämtliche Unterlagen und evtl. noch weitere Gegenstände an sich genommen.
 

Rz. 44

Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers gem. § 2027 Abs. 1 BGB trifft auch den Miterben, der ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beansprucht[44] (vgl. Rdn 50).

Das gleiche Recht steht gem. § 2027 Abs. 2 BGB dem Erben gegen denjenigen zu, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. Dies ist immer der Fall, wenn der Bevollmächtigte die Unterlagen des Erblassers "sicherheitshalber" erst einmal an sich nimmt.

Inhalt der Auskunftspflicht ist es, den Bestand der Erbschaft mitzuteilen, also auch Bankguthaben, die dem Erbschaftsbesitzer bekannt ist. Daneben ist er verpflichtet, über den Verbleib von Nachlassgegenständen zu berichten.

Verfügt der Bevollmächtigte über Gegenstände, dürfte insoweit Anspruchskonkurrenz mit dem Auskunftsanspruch nach § 666 BGB bestehen.

[43] Hierzu ausführlich Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 339 ff.
[44] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2027 Rn 4 m.w.N.

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