Rz. 77

Dem Bevollmächtigten darf die Rechenschaftslegung nicht unzumutbar sein (siehe Rdn 183 ff.).[88]
Es besteht kein Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen.[89]
Kann der Vollmachtgeber auf andere Weise Grund und Höhe seiner Ansprüche prüfen, entfällt die Rechenschaftspflicht.[90]
Der Anspruch ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Dann besteht allenfalls ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ergänzung kann nur verlangt werden, wenn zu einem abgrenzbaren Teilbereich Angaben völlig fehlen.[91]
 

Rz. 78

Die Belege sind an den Vollmachtgeber gem. § 675 BGB im Original herauszugeben.[92] Können keine Belege beigebracht werden, ist dieser Umstand vom Bevollmächtigten substantiiert darzulegen und zu beweisen. Wenn Belege über Einnahmen fehlen, können diese geschätzt werden, wobei allerdings über die Schätzungsgrundlagen genau Rechenschaft abzulegen ist. Fehlende Angaben sind aus dem Gedächtnis zu ergänzen.[93]

 

Rz. 79

Die Qualität der Rechnungslegung und die damit verbundene Aussicht auf Rückabwicklung steht und fällt mit der Person des Bevollmächtigten einerseits und den eigenen Recherchemöglichkeiten andererseits. Die Empörung über die Nachlässigkeit, mit der manche Auskünfte erteilt werden, wird der beratende Rechtsanwalt oft zu hören bekommen. Ob es die mangelnde Bereitschaft, die fehlende Kompetenz oder beides ist: Fest steht, dass sich im Nachhinein viele Verfügungen und Geldflüsse nicht mehr aufklären lassen. In vielen Fällen hat sich der Vollmachtgeber dies insofern selbst zuzuschreiben, als er die Sorgfalt bzw. die Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten falsch eingeschätzt hat. Ob man dies dem Mandanten so klar sagen darf, ist eine Frage des Fingerspitzengefühls.

[88] BGHZ 70, 86, 91: ein weites Feld!
[89] BGHZ 92, 64.
[90] OLG Köln NJW-RR 1989, 528 mit der Begründung, dass die Rechenschaftspflicht nur der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und keine anderen Ziele verfolgen darf.
[92] Dies ist auch notwendig, um evtl. steuerlichen Nachweispflichten zu entsprechen.
[93] BGHZ 39, 87, 94.

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