Rz. 76
▪ | Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche und in sich verständliche schriftliche Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben.[81] |
▪ | Es reicht nicht aus, den Vermögensstand zum Stichtag darzulegen, es muss auch die Entwicklung im Einzelnen nachvollzogen werden können.[82] |
▪ | Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, ohne fremde Hilfe seine Ansprüche bzw. die gegen ihn gerichteten Ansprüche zu überprüfen.[83] Das Angebot, die Belege mündlich zu erläutern, reicht nicht aus.[84] |
▪ | Die Gefahr eine strafbare Handlung offenbaren zu müssen, entbindet nicht von der Rechenschaftspflicht.[85] |
▪ | Die Störung des Erinnerungsvermögens ist unbeachtlich, wenn der Bevollmächtigte dieses durch andere Erkenntnisquellen auffrischen kann.[86] |
▪ | An Dritte weg gegebene Unterlagen muss der Bevollmächtigte zurückfordern und vorbereitend zur Rechenschaftslegung notfalls selbst Auskünfte gegenüber Dritten geltend machen.[87] |
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