Rz. 76

Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche und in sich verständliche schriftliche Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben.[81]
Es reicht nicht aus, den Vermögensstand zum Stichtag darzulegen, es muss auch die Entwicklung im Einzelnen nachvollzogen werden können.[82]
Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, ohne fremde Hilfe seine Ansprüche bzw. die gegen ihn gerichteten Ansprüche zu überprüfen.[83] Das Angebot, die Belege mündlich zu erläutern, reicht nicht aus.[84]
Die Gefahr eine strafbare Handlung offenbaren zu müssen, entbindet nicht von der Rechenschaftspflicht.[85]
Die Störung des Erinnerungsvermögens ist unbeachtlich, wenn der Bevollmächtigte dieses durch andere Erkenntnisquellen auffrischen kann.[86]
An Dritte weg gegebene Unterlagen muss der Bevollmächtigte zurückfordern und vorbereitend zur Rechenschaftslegung notfalls selbst Auskünfte gegenüber Dritten geltend machen.[87]
[81] BGH NJW 1985, 2699.
[82] OLG Köln NJW-RR 1989, 528.
[84] BGHZ 39, 995.
[85] BGHZ 14, 318, 321.
[86] BGH NJW 1990, 510, 511, OLG München ZEV 2018, 149.

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