Rz. 118

Sinnvollerweise wird den Zusatzverträgen eine Präambel vorangestellt. Hier sollte klargestellt werden, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung um eine Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer handelt und dieser in Bezug genommen wird. Es sollte auch unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich bei dem Auslandseinsatz um einen vorübergehenden Einsatz handeln wird. Des Weiteren ist hier aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer die gesetzlichen Schranken und Gepflogenheiten des Gastlandes zu beachten hat. Er sollte dazu verpflichtet werden, z.B. die besonderen Gesetze, die Kultur sowie die Religion auch außerhalb der Arbeitszeit zu beachten. Diese Einschränkung der persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers kann wirksam vereinbart werden, weil dieser im Ausland sehr häufig auch als Repräsentant des Unternehmens angesehen wird. Die Einschränkung der persönlichen Lebensumstände geht allerdings nicht so weit, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelnen vorgeschrieben werden kann, was dieser zu tun und zu lassen hat. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, in Ländern, in denen ein striktes Alkoholverbot gilt, keinen Alkohol in seiner persönlichen Wohnung zu sich zu nehmen. In diesen Fällen wird sich der Arbeitnehmer jedoch am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit an die Landessitten zu halten haben. Ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen könnte vom Arbeitgeber zum Anlass von arbeitsrechtlichen Konsequenzen genommen werden.[44]

 

Rz. 119

Damit nach dem Auslandseinsatz wieder die Regelungen des deutschen Arbeitsvertrags gelten, sollte festgehalten werden, dass der Zusatzvertrag außer Kraft tritt, wenn die Tätigkeit tatsächlich beendet wird. Dies sollte zum einen an die zeitliche Befristung der Entsendung, zum anderen aber auch an die tatsächliche Rückkehr ins Heimatland gebunden werden.

 

Rz. 120

Die Arbeitsbedingungen und Aufgabenbeschreibung, der Einsatzort und die Vertragsbedingungen, unter denen die Auslandstätigkeit ausgeübt werden soll, sind so genau wie möglich zu beschreiben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, wem dieser während der Tätigkeit disziplinarisch und fachlich unterstellt sein wird. Diese disziplinarische Unterstellung darf jedoch nur eingeschränkt vorgenommen werden, weil das eigentliche Weisungsrecht beim deutschen Arbeitgeber verbleibt. Dem ausländischen Unternehmen ist jedoch die Weisungsbefugnis dahin gehend einzuräumen, dem Arbeitnehmer bestimmte Räumlichkeiten zuzuweisen, den Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen und Weisungen zu erteilen, die den täglichen Arbeitsablauf regeln, sog. tägliches Weisungsrecht.

[44] LAG Frankfurt am Main, EZA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 19.

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